TuS Petersborn - Gudenhagen 1964 e.V.

- Gemeinsam sind wir STARK -

Neuverfasste Satzung des Vereins vom 22. März 2019


Turn- und Sportverein Petersborn-Gudenhagen 1964 e.V.

durch Beschluss der Generalversammlung vom 22. März 2019.

Satzung als PDF zum Download:






§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der im Jahre 1964 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein
Petersborn-Gudenhagen 1964 e.V.

(2) Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Petersborn-Gudenhagen und ist beim Vereinsregister
des Amtsgerichts Arnsberg unter der Nummer VR 10065 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 



(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes in den Bereichen Fußball, Freizeit- und Breitensport,
     b) Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
     c) Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen,
     d) Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
     e) Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
     f) Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern,
     g) Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
     h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
     i) Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
gehörenden oder ihm zur Nutzung von Dritten überlassenen Immobilien,
Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit



(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden.



(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.



(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften



(1) Der Verein ist Mitglied aller für den Sportbetrieb zuständigen übergeordneten
Fachverbände und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
als verbindlich an.



(2) Über die Mitgliedschaft in Verbänden beschließt der Vorstand.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft



(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.



(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag kann bei jedem
Vorstandsmitglied abgegeben werden.



(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen
ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für
die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.



(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung wird die Mitgliedschaft anerkannt. Mit dem Aufnahmeantrag
erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen in ihren jeweils gültigen
Fassungen an, sowie die Tatsache, dass die Beiträge für die Mitgliedschaft mittels
Lastschriftverfahren eingezogen werden.



(5) Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag auch ablehnen. Die Ablehnung muss
nicht begründet werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft



(1) Der Verein besteht aus:
     a) aktiven Mitgliedern,
     b) passiven Mitgliedern,
     c) außerordentlichen Mitgliedern,
     d) Ehrenmitgliedern.



(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen
können.



(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.



(4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.



(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können von der
Beitragspflicht befreit werden. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
     a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
     b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8),
     c) Tod des Mitgliedes,
     d) Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
     e) Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum 31.12. eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
     a) seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes
nicht nachkommt,
     b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins schuldhaft
begeht,
     c) den Vereinsinteressen und -zielen in grober Weise zuwider handelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist
ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 9 Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge gemäß der Beitragsordnung, in der Höhe,
Anlass, Fälligkeiten, Ausnahmeregelungen und sonstige Vorschriften der
Beitragszahlung geregelt werden, zu zahlen.

(2) Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch
Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beträgen und
Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 10 Mitgliederrecht minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im
Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter
wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen
von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
     a) Ordnungsstrafe bis 500,00 €;
     b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag Stellung zu nehmen.

(5) Über die Verhängung von Vereinsstrafen entscheidet der Vorstand. § 8 Absätze 7
bis 9 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für
die Verwaltung einzustellen. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern
abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat das zuständige
Vorstandsmitglied.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind und die ausdrücklich
als vergütungspflichtig vereinbart wurden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben
das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

§ 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung.
     b) der Vorstand.

 

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

 



(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.



(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt.



(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Termin
unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an den vereinseigenen
Informationstafeln am Schlesierplatz in Petersborn und am Rübezahlweg in
Gudenhagen sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins
(www.tus-petersborn-gudenhagen.de) einberufen. Die Tagesordnung wird vom
Vorstand festgesetzt und im Protokoll festgehalten.



(4) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich unter Angabe
ihres Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen beim
Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.



(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.



(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner
Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Ist
kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.



(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur
Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.



(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
verlangt wird.



(9) Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung
des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.



(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
     a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes;
     b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
     c) Entlastung des Vorstandes;
     d) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
     e) Wahl der Kassenprüfer;
     f) Beschluss über Änderung der Satzung;
     g) Beschluss über Auflösung oder Fusion des Vereins;
     h) Beschlussfassung über Anträge;
     i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.



§ 17 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
     a) dem Vorsitzenden,
     b) dem Kassierer,
     c) dem Geschäftsführer.


(2) Weitere Mitglieder (Beisitzer) können in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Die Anzahl der Beisitzer des erweiterten Vorstandes legt der geschäftsführende
Vorstand fest.


(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.


(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder
sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen
haben. Die Wahlen erfolgen in der Weise, dass in geraden Jahren der 1.
Vorsitzende, der Kassierer und die Hälfte der Beisitzer und in ungeraden Jahren
der Geschäftsführer und die andere Hälfte der Beisitzer gewählt werden.


(5) Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.


(6) In der Mitgliederversammlung können auch Abwesende gewählt werden, sofern
sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.


(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle
Angelegenheiten zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


(8) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte
oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die
damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.


(9) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.


(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er die Aufgaben der
einzelnen Vorstandsmitglieder, Vertretungen, Abläufe und Arbeitsweisen festlegt.


(11) Der Vorstand hält Sitzungen ab, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse
sind zu protokollieren.


(12) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder,
darunter mindestens zwei vom geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind.



§ 18 Abteilungen

(1) Der Vorstand kann für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte
Abteilungen einrichten. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige
Untergliederungen des Vereins.


(2) Die Abteilungsleiter werden von der Abteilung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes
beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Abteilungsleiter werden durch den
Vorstand durch Beschluss bestätigt. Die Bestätigung kann unter Angaben von
Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut
einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut
gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die
Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung
einen neuen Abteilungsleiter wählen.


(3) Mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes können die Abteilungen Abteilungsordnungen
beschließen.



§ 19 Kassenprüfer 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für eine Amtszeit
von jeweils zwei Jahren.


(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



§ 20 Vereinsordnung

(1) Soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges regelt, kann der Vorstand folgende
Ordnungen beschließen:
     a) Beitragsordnung,
     b) Ehrenordnung,
     c) Finanzordnung,
     d) Geschäftsordnung.


(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 


§ 21 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.



§ 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.


(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
     a) das Recht auf Auskunft,
     b) das Recht auf Berichtigung,
     c) das Recht auf Löschung,
     d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
     e) das Recht auf Datenübertragbarkeit,
     f) das Recht auf Widerspruchsrecht,
     g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.


(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.



§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren des
Vereins bestellt.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen an die Stadt Brilon, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Petersborn-Gudenhagen zu verwenden hat.


(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.



§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2019
beschlossen und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer
Kraft.